Pfarreiengemeinschaft St. Maria Landau

Pfarrei St. Maria - Gremien

Gremien

In unserer Pfarreiengemeinschaft tagen - wie in anderen katholischen Pfarreien auch - in regelmäßigen Abständen verschiedenste Gremien, die sich um die Neuinterpretation und praktische Umsetzung der Botschaft Jesu Christi mühen. Sie sind "offizielle Einrichtungen mit Weisungsbefugnis", die im organischen Miteinander verschiedenste Aufgaben wahrnehmen und Verantwortung für das Pfarreileben tragen. Die Mitglieder werden von den Pfarrangehörigen gewählt und engagieren sich für unterschiedliche Aufgaben.

Alle zusammen versuchen gleichsam die Botschaft Gottes in die Tat umzusetzen. Als Berater oder Betreuer, als Vermögensverwalter oder Mithelfer in der Seelsorge: Alle sind wertvolle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der katholischen Kirche vor Ort.


Pfarrgemeinderat



Was ist ein Pfarrgemeinderat?


Der Pfarrgemeinderat ist ein von der Pfarrgemeinde gewähltes Gremium. Je nach Größe der Pfarrei umfasst der Pfarrgemeinderat 6 bis 14 Mitglieder.
Im Blick auf die Lebenssituation der Menschen, deren Fragen und Bedürfnisse, arbeitet der Pfarrgemeinderat am Aufbau einer lebendigen Pfarrgemeinde. Dazu berät der Pfarrgemeinderat zusammen mit dem Pfarrer und den pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern darüber, was zu tun ist, plant und beschließt die erforderlichen Maßnahmen und sorgt für deren Durchführung.

Aufgaben des Pfarrgemeinderates sind u.a.:
• Anregungen für die Gestaltung von Gottesdiensten einbringen;
• sich um die kirchliche Verkündigung und Glaubensweitergabe sowie das Bewusstsein für die "Eine Welt" sorgen;
• caritative Dienste – z.B. Aufbau von Besuchsdiensten- gewährleisten;
• Jugendarbeit, Verbände und freie Initiativen der Pfarrgemeinde unterstützen;
• ökumenische Begegnung und Zusammenarbeit suchen;
• Anliegen der Pfarrgemeinde in der Öffentlichkeit vertreten;
Diese und viele andere Aufgaben obliegen dem PGR nicht allein. Der PGR motiviert in der Pfarrgemeinde zur Mitarbeit, bildet Ausschüsse, denen auch Personen angehören, die nicht Mitglied im PGR sind, fördert die Zusammenarbeit in der Pfarrgemeinde und arbeitet eng mit dem Verwaltungsrat zusammen, in den er ein Mitglied entsendet.

Auf welcher Grundlage arbeiten die Pfarrgemeinderäte?

Die Kirche ist Zeichen und Werkzeug Gottes. In allem repräsentiert der Pfarrgemeinderat die konkrete Mitarbeit der Laien in dieser Kirche. Seit dem II. Vatikanischen Konzil wächst die Überzeugung, dass alle Christen eine gemeinsame Verantwortung haben. Dies zeigt sich im Pfarrgemeinderat in besonderer Weise.

Welche Bedeutung haben die Pfarrgemeinderäte für die Zukunft der Kirche?

Eine sehr große: Vieles, was in den Gemeinden heute geschieht, ist mit dem Pfarrgemeinderat verbunden. Hier engagieren sich Frauen und Männer vor Ort mit und für die Menschen.

Verwaltungsrat



Während der Pfarrgemeinderat (PGR) den Pfarrer in Seelsorgeangelegenheiten berät und unterstützt, ist der Verwaltungsrat (VR) Organ und gesetzlicher Vertreter der örtlichen Kirchengemeinde sowie der Kirchenstiftung in Vermögensangelegenheiten. Wenngleich der VR und der PGR ihren je eigenen Aufgabenbereich haben, ist im Gesamtinteresse der Pfarrei eine gute Zusammenarbeit beider Gremien unverzichtbar, die auch satzungsgemäß gewährleistet wird.



Zusammensetzung des Gremiums

Die KV besteht aus dem Pfarrer als ihrem Vorstand und aus vier (bis zu 2000 Katholiken in der Pfarrei), sechs (bis zu 6000 Katholiken in der Pfarrei), acht (mehr als 6000 Katholiken in der Pfarrei) KV-Mitgliedern, die jeweils für sechs Jahre gewählt werden.

Aufgaben der Kirchenverwaltung

Gemeinsam mit der Bischöflichen Finanzkammer als Stiftungsaufsichtsbehörde obliegt unserer KV die rechtliche, wirtschaftliche und finanzielle Sorge vor Ort für eine würdige Feier des Gottesdienstes, für die Glaubensverkündigung und den breit gefächerten Dienst am Nächsten. Der hierfür erforderliche Personal- und Sachaufwand wird in den jährlichen Haushaltsplan eingestellt, von der KV beschlossen und seitens der Bischöflichen Finanzkammer nach Maßgabe seiner Genehmigung aus diözesanem Kirchensteueraufkommen bezuschusst, soweit pfarrliche Eigenmittel nicht ausreichen.

Wie auch alle sonstigen Beschlüsse der KV, die stets eine Sicherstellung der ortskirchlichen Bedürfnisse bezwecken, wird der Haushaltsplan von dem Pfarrer und dem Kirchenpfleger vollzogen. Unter Beachtung des „Vier-Augen-Prinzips" ordnet der Pfarrer herkömmlich die Annahme und Auszahlung fälliger Beträge an; dem Kirchenpfleger obliegt sodann die ordnungsgemäße Kassen- und Rechnungsführung. Bei Bedarf können für einzelne Bereiche Beauftragte aus der Mitte der KV benannt werden, die sich etwa um ein Pfarrheim, einen Kindergarten oder andere pfarrliche Einrichtungen besonders kümmern.